Allgemeine Teilnahmebedingungen.pdf
Diese Allgemeinen Teilnahmebedingungen gelten für alle zu erbringenden Leistungen des Veranstalters “Segelschiff Thor Heyerdahl gemeinnützige Fördergesellschaft mbH”, Wischhofstraße 1-3, 24148 Kiel (nachstehend “STH gGmbH” genannt) gegenüber Reisenden.
I. Angebot und Annahme, Mindestalter
Mit der Anmeldung bietet der Reisende der STH gGmbH den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung ist schriftlich vorzunehmen. Sie erfolgt durch den Reisenden auch für alle anderen in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtung der Reisende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche Annahmebestätigung der STH gGmbH zustande. Einer Annahme-erklärung steht die Reisebestätigung gleich.
Vorbehaltlich einer anderweitigen, ausdrücklichen Vereinbarung gilt für Reisende folgendes Mindestalter: Bei Einzelpersonen muss der Reisende, wenn er nicht volljährig ist, mindestens 13 Jahre alt sein und eine Einverständniserklärung seiner Eltern/Erziehungsberechtigten vorweisen. Jugendliche unter 13 Jahren können in Begleitung ihrer Eltern/Erziehungsberechtigten teilnehmen. Bei gesondert ausgewiesenen erlebnispädagogischen Jugendreisen der Sommerprogramme können Jugendliche im Rahmen von Gruppenreisen ab einem Mindestalter von 13 Jahren teilnehmen. Jugendliche, die an Segeltörns im Rahmen der Regatten der STA (Sail Training Association) teilnehmen, müssen gemäß deren Ausschreibung das Mindestalter von 15 Jahren haben.
II. Preise und Zahlung, Vorauszahlung, Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Reiseunterlagen
Preise verstehen sich in EURO (€) inkl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zahlungen sind für die STH gGmbH kosten- und spesenfrei zu leisten.
Mit Vertragsschluss kann eine Anzahlung bis zur Höhe von 10% des Reisepreises pro Person gefordert werden. Die Anzahlung ist gegen Aushändigung des gesetzlich vorgeschriebenen Sicherungsscheins und der Informationen über Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers sofort fällig und bis spätestens 14 Tage nach Erhalt der Annahmebestätigung netto Kasse oder eingehend auf einem in der Annahmebestätigung genannten Konto zu leisten. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet.
Die Restzahlung wird fällig, wenn die Reise nicht mehr aus den in Ziffern VIII.1.b) oder VIII.1.c) genannten Gründen abgesagt werden kann und dem Reisenden ein Sicherungsschein im Sinne von § 651 r Abs. 2 BGB übergeben wurde. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schließt sie keine Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis € 75,- nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne Aushändigung eines Sicherungsscheines verlangt werden. Die Restzahlung ist spätestens zu dem in der Annahmebestätigung genannten Datum eingehend bei der STH gGmbH zu zahlen.
Die Aufrechnung gegen Forderungen der STH gGmbH ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Reisende nur insoweit befugt, als ein Gegenanspruch auf dem Vertragsverhältnis beruht.
Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach vollständiger Zahlung rechtzeitig vor Reisebeginn übermittelt. Leistet der Reisende die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht rechtzeitig oder unvollständig, ist die STH gGmbH berechtigt, ein Leistungsverweigerungsrecht hinsichtlich der eigenen Leistungen auszuüben. Erfolgen fällige Zahlungen auch nach Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nicht vollständig, kann die STH gGmbH vom Vertrag zurücktreten und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
III. Vereinsmitgliedschaft im “Segelschiff “THOR HEYERDAHL” e.V.” (STH e.V.)
Voraussetzung für die Reiseteilnahme ist eine Mitgliedschaft im STH e.V. für das Jahr, in dem die Reise durchgeführt wird. Die Mitgliedschaft erlischt automatisch mit Ablauf des jeweiligen Kalenderjahres. Der Jahresbeitrag muss zusätzlich zum Reisepreis entrichtet werden.
Eine Dauermitgliedschaft ist möglich und kann formlos beantragt werden. Jeder Antragsteller erhält einen besonderen Bescheid über seinen Antrag. Der Jahresmitgliedsbeitrag beträgt € 50,– für Erwachsene und € 25,– für Schüler, Studenten, Auszubildende, Arbeitslose, Rentner sowie Wehr- und Ersatzdienstleistende.
IV. Leistungsumfang
Die in einem Prospekt oder anderen öffentlichen Anpreisungen enthaltenen Angaben sind für die STH gGmbH bindend. Die STH gGmbH behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären.
Der vertragliche Leistungsumfang ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und anderen öffentlichen Anpreisungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses sowie aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Annahmebestätigung sowie der Reisebestätigung.
Soweit Reiseleistungen von Dritten erbracht werden, die nicht ausdrücklich Gegenstand der Leistungsbeschreibung sind oder die ausdrücklich mit einem anderen Veranstalternamen ausgeschrieben sind, ist die STH gGmbH lediglich als Vermittler tätig.
Vermittelt die STH gGmbH lediglich fremde Leistungen, wie z. B. Busreisen, Fährschiffverbindungen und Flugverbindungen sowie zusätzliche Hotelaufenthalte, Ausflüge und Sonderveranstaltungen, steht sie nur für die ordnungsgemäße Vermittlung ein, nicht aber für die Leistungserbringung selbst.
V. Leistungs- und Preisänderungen nach Vertragsschluss; Buchungsfehler
Änderungen oder Abweichungen einzelner Leistungen, die nach Vertragsschluss notwendig werden und die von der STH gGmbH nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Für die Wirksamkeit der Änderung ist es erforderlich, dass die STH gGmbH den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung unterrichtet. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Die STH gGmbH ist verpflichtet, den Reisenden über Leistungsänderungen oder
-abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird dem Reisenden eine kostenlose Umbuchung oder ein kostenloser Rücktritt angeboten.
Der Reisende hat Anspruch auf Ersatz des Schadens,
der ihm durch einen technischen Fehler im Buchungssystem der STH gGmbH entsteht, es sei denn, die STH gGmbH hat den technischen Fehler nicht zu vertreten,
den die STH gGmbH durch einen Fehler während des Buchungsvorgangs verursacht hat, es sei denn, der Fehler ist vom Reisenden verschuldet oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
VI. Rücktritt durch den Reisenden, Umbuchung, Ersatzperson, Nichtantritt
Der Reisende kann vor Reisebeginn jederzeit von der Reise zurücktreten. Es wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Reisende vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, verliert die STH gGmbH den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Die STH gGmbH kann aber eine angemessene Entschädigung verlangen. Bei der Berechnung der Entschädigung sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen. Die STH gGmbH kann diesen Entschädigungsanspruch nach dem Zeitraum zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn, der zu erwartenden Ersparnis von Aufwendungen und dem zu erwartenden Erwerb durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen pauschalieren. Auf dieser Grundlage berechnet sich der Entschädigungsanspruch wie folgt:
Rücktritt bis zum 50. Tag vor Reiseantritt 10% des Reisepreises
Rücktritt vom 49. bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 20% des Reisepreises
Rücktritt vom 29. bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreises
Rücktritt vom 21. bis zum 15. Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreises
Rücktritt ab dem 14. Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreises
Auf Verlangen des Reisenden ist die STH gGmbH verpflichtet, die Höhe der Entschädigung zu begründen. Dem Reisenden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht entstanden oder wesentlich geringer als die Pauschale ist. Sofern höhere Kosten entstehen, kann die STH gGmbH den tatsächlich entstandenen Schaden erstattet verlangen.
Die STH gGmbH kann keine Entschädigung nach VI. Ziffer 1. verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Reise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieser Vorschrift, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
Ist die STH gGmbH infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat sie unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.
Nach Reisebeginn stehen dem Reisenden die gesetzlichen Kündigungsrechte zu.
Umbuchungen nimmt die STH gGmbH soweit möglich, bis zum 50. Tag vor Reiseantritt gegen eine Gebühr von € 35,00 pro Person vor. Umbuchungswünsche des Reisenden, die nach Ablauf dieser Frist eingehen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Maßgabe eines Rücktritts vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer VI.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.
Der Reisende kann innerhalb einer angemessenen Frist vor Reisebeginn auf einem dauerhaften Datenträger erklären, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Die Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie der STH gGmbH nicht später als sieben Tage vor Reisebeginn zugeht. Die STH gGmbH kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser kein Vereinsmitglied nach Ziffer III. ist, der Dritte etwaigen besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Reisevertrag ein, so haften er und der Reisende der STH gGmbH gegenüber als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten. Die STH gGmbH darf eine Erstattung von Mehrkosten nur fordern, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind. Die STH gGmbH erteilt dem Reisenden in diesem Fall einen Nachweis darüber, in welcher Höhe durch den Eintritt des Dritten Mehrkosten entstanden sind.
VII. Reiseversicherungen
Zur Vermeidung eigener Vermögensnachteile wird dem Reisenden empfohlen, eine Reiserücktrittskostenversicherung, eine Reiseunfallversicherung, eine Versicherung zur Deckung der Rückführungskosten bei Krankheit oder Tod sowie eine Gepäckversicherung abzuschließen. Es wird darauf hingewiesen, dass im Falle eines Unfalls kein Versicherungsschutz durch die Seeberufsgenossenschaft für den Reisenden besteht.
VIII. Rücktritt und Kündigung durch STH gGmbH
Die STH gGmbH kann in folgenden Fällen vor Reiseantritt vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Reiseantritt den Reisevertrag kündigen:
Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung durch die STH gGmbH oder eines Erfüllungsgehilfen nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist, kann die STH gGmbH den Reisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Kündigt die STH gGmbH, so behält sie den Anspruch auf den Reisepreis; muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die sie aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Reiseleistung erlangt, einschließlich der ihr von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.
Bei Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl von 12 Personen je Reisetermin oder einer anderen ausdrücklich ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, kann, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wurde, die STH gGmbH vor Reisebeginn vom Vertrag zurücktreten; in diesem Fall hat die STH gGmbH den Rücktritt zu erklären bis 20 Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mehr als sechs Tagen,
bis sieben Tage vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von mindestens zwei und höchstens sechs Tagen,
bis 48 Stunden vor Reisebeginn bei einer Reisedauer von weniger als zwei Tagen.
Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat die STH gGmbH den Reisenden davon zu unterrichten.
Die STH gGmbH kann von dem Vertrag zurücktreten oder ihn kündigen, wenn sie aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrages gehindert ist; in diesem Fall hat die STH gGmbH den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Im Falle des Rücktritts oder der Kündigung nach VIII. Ziffer 1. b. und c. erhält der Reisende den eingezahlten Reisepreis unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zurück.
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so kann neben dem Reisenden auch die STH gGmbH den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann die STH gGmbH für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Die STH gGmbH ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um das Vertragsverhältnis abzuwickeln, insbesondere den Reisenden zurückzubefördern, falls der Reisevertrag diese Verpflichtung umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
IX. Gewährleistung von STH gGmbH
Abhilfe:
Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Reisende Abhilfe verlangen. Das Abhilfeverlangen ist formlos an die STH gGmbH zu richten, wobei die örtliche Reiseleitung, ist eine solche nicht vorhanden, der Kapitän des Segelschiffs THOR HEYERDAHL empfangsbevollmächtigt für das Abhilfeverlangen sind. Die STH gGmbH kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt. Die STH gGmbH kann die Abhilfe verweigern, wenn sie unmöglich ist oder unter Berücksichtigung des Ausmaßes des Reisemangels und des Werts der betroffenen Reiseleistungen mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Leistet die STH gGmbH vorbehaltlich der vorstehenden Ausnahmen nicht innerhalb einer vom Reisenden bestimmten angemessenen Frist Abhilfe, kann der Reisende selbst Abhilfe schaffen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Der Bestimmung einer Frist bedarf es nicht, wenn die Abhilfe von der STH gGmbH verweigert wird oder wenn sofortige Abhilfe notwendig ist.
Kann die STH gGmbH die Beseitigung des Reisemangels nach IX. Ziffer 1.a. verweigern und betrifft der Reisemangel einen erheblichen Teil der Reiseleistungen, hat die STH gGmbH Abhilfe durch angemessene Ersatzleistungen anzubieten. Haben die Ersatzleistungen zur Folge, dass die Reise im Vergleich zur von der STH gGmbH geschuldeten nicht von mindestens gleichwertiger Beschaffenheit ist, hat die STH gGmbH dem Reisenden eine angemessene Herabsetzung des Reisepreises zu gewähren; die Angemessenheit richtet sich nach § 651m Abs. 1 S. 2 BGB. Sind die Ersatzleistungen nicht mit den im Vertrag vereinbarten Leistungen vergleichbar oder ist die von der STH gGmbH angebotene Herabsetzung des Reisepreises nicht angemessen, kann der Reisende die Ersatzleistungen ablehnen. In diesem Fall oder wenn die STH gGmbH außer Stande ist, Ersatzleistungen anzubieten, ist § 651l Abs. 2 und 3 BGB mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Kündigung des Reisenden nicht ankommt.
Ist die Beförderung des Reisenden an den Ort der Abreise oder an einen anderen Ort, auf den sich die Parteien geeinigt haben (Rückbeförderung), vom Vertrag umfasst und aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände nicht möglich, hat die STH gGmbH die Kosten für eine notwendige Beherbergung des Reisenden für einen höchstens drei Nächte umfassenden Zeitraum zu tragen, und zwar möglichst in einer Unterkunft, die der in Vertrag vereinbarten gleichwertig ist. Auf die Begrenzung des Zeitraums auf höchstens drei Nächte kann sich die STH gGmbH in den in § 651k Abs. 5 BGB genannten Fällen nicht berufen.
Minderung des Reisepreises: Für die Dauer des Reisemangels mindert sich der Reisepreis. Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen. Hat der Reisende mehr als geminderten Reisepreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag von der STH gGmbH zu erstatten.
Kündigung des Vertrages:
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet die STH gGmbH innerhalb einer angemessenen und vom Reisenden bestimmten Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag formlos – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, der STH gGmbH erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe von der STH gGmbH verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.
Wird der Vertrag gekündigt, so behält die STH gGmbH hinsichtlich der erbrachten und nach IX. Ziffer 3. c. zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis; Ansprüche des Reisenden nach § 651i Abs. 3 Nr. 6 und 7 BGB bleiben unberührt. Hinsichtlich der nicht mehr zu erbringenden Reiseleistungen entfällt der Anspruch der STH gGmbH auf den vereinbarten Reisepreis; insoweit bereits geleistete Zahlungen sind dem Reisenden von der STH gGmbH zu erstatten.
Die STH gGmbH ist verpflichtet, die infolge der Aufhebung des Vertrages notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Beförderung des Reisenden umfasste, unverzüglich für die Rückbeförderung zu sorgen; das hierfür eingesetzte Beförderungsmittel muss dem im Vertrag vereinbarten gleichwertig sein. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung fallen der STH gGmbH zur Last.
Schadenersatz:
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz verlangen, es sei denn, der Mangel ist vom Reisenden verschuldet oder ist von einem Dritten verschuldet, der weder Leistungserbringer ist noch in anderer Weise an der Erbringung der von dem Pauschalreisevertrag umfassten Reiseleistungen beteiligt ist, und war für den Reiseveranstalter nicht vorhersehbar oder nicht vermeidbar oder wurde durch unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände verursacht.
Wird die Reise vereitelt oder erheblich beeinträchtigt, kann der Reisende auch wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.
Ist die STH gGmbH zum Schadensersatz verpflichtet, hat sie unverzüglich zu leisten.
X. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Ein Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche Rücktrittserklärung gilt nicht als Rücktritt vom Reisevertrag. Der Reisende bleibt in diesem Falle zur Zahlung des vollständigen Reisepreises verpflichtet.
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich die STH gGmbH bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.
XI. Allgemeine Haftung von STH gGmbH
Die vertragliche Haftung der STH gGmbH für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit
a) ein Schaden des Reisenden nicht schuldhaft herbeigeführt wird oder
b) die STH gGmbH für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Die Haftung der STH gGmbH aus unerlaubter Handlung für Sach- und Vermögensschäden des Reisenden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils pro Reisenden und Reise.
Die STH gGmbH haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die nach Maßgabe von IV. 3 und 4 als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden.
Ein Schadensersatzanspruch gegen die STH gGmbH ist im Übrigen insoweit beschränkt oder ausgeschlossen, als aufgrund internationaler Übereinkommen oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften, die auf die von einem Leistungsträger zu erbringenden Leistungen anzuwenden sind, ein Anspruch auf Schadensersatz von der STH gGmbH gegen den Leistungsträger nur unter bestimmten Voraussetzungen oder Beschränkungen geltend gemacht werden kann oder unter bestimmten Voraussetzungen ausgeschlossen ist.
Hat der Reisende gegen den Reiseveranstalter Anspruch auf Schadensersatz oder auf Erstattung eines infolge einer Minderung zu viel gezahlten Betrages, so muss sich der Reisende den Betrag anrechnen lassen, den er aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften erhalten hat oder nach Maßgabe
der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1),
der Verordnung (EG) Nr. 1371/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 14),
der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24),
der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1) oder
der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1).
Hat der Reisende vom Reiseveranstalter bereits Schadensersatz erhalten oder ist ihm infolge einer Minderung vom Reiseveranstalter bereits ein Betrag erstattet worden, so muss er sich den erhaltenen Betrag auf dasjenige anrechnen lassen, was ihm aufgrund desselben Ereignisses als Entschädigung oder als Erstattung infolge einer Minderung nach Maßgabe internationaler Übereinkünfte oder von auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften oder nach Maßgabe der in Satz 1 genannten Verordnungen geschuldet ist.
XII. Ausschlussfrist, Verjährung
1. Der Reisende hat der STH gGmbH Mängel unverzüglich anzuzeigen. Soweit die STH gGmbH infolge einer schuldhaften Unterlassung der Anzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, ist der Reisende nicht berechtigt, die in IX. Ziffer 2. bestimmten Rechte geltend zu machen und gemäß XI. Ziffer 4. Schadensersatz zu verlangen.
2. Die in IX. genannten Ansprüche des Reisenden verjähren in zwei Jahren ab dem Tag, an dem die Reise enden sollte.
XIII. Obliegenheiten des Reisenden, Hinweise
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen und Abhilfeverlangen unverzüglich der STH gGmbH zur Kenntnis zu geben. Das kann formlos geschehen. Unterlässt es der Reisende, einen Mangel anzuzeigen, so tritt die Minderung nach Ziffer IX.2. nicht ein, es sei denn, die Anzeige ist entbehrlich oder den Reisenden trifft wegen des Unterlassens der Anzeige kein Verschulden.
Vor der Kündigung des Reisevertrages nach § 651l BGB ist der STH gGmbH eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, es sei denn, die Fristsetzung ist nach Ziffer IX. 3 entbehrlich.
XIV. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
Die STH gGmbH trägt dafür Sorge, Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften sowie deren eventuelle Änderungen vor Reiseantritt zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
Die STH gGmbH haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende die STH gGmbH mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass die STH gGmbH die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte Falsch- oder Nichtinformation durch die STH gGmbH bedingt sind.
XV. Verhalten an Bord, Gesundheit
Mit der Einschiffung an Bord werden die Reisenden Mitglied der Crew. Sie unterstellen sich damit allen anerkannten Regeln der Seemannschaft und des einschlägigen Seerechts, insbesondere der Kommandogewalt der Schiffsführung. Die Reisenden verpflichten sich zur Teilnahme an der üblichen Bordroutine und zum Einsatz für die übrige Crew und für das Schiff auf See bei Wind und Wetter.
Der Reisende verpflichtet sich, der STH gGmbH vor Reiseantritt schriftlich Mitteilung zu machen, sollte er oder ein anderer, von ihm angemeldeter Teilnehmer organisch nicht gesund, medikamenten- oder suchtmittelabhängig sein oder an einer ansteckenden Krankheit oder Anfallerkrankung leiden. Bei akuten Erkrankungen ist unverzüglich der Schiffs- bzw. Wachleitung Mitteilung zu machen.
Eventuelle Sehfehler hat der Reisende durch Augengläser auszugleichen.
Sollte ein Reisender oder ein anderer, von ihm angemeldeter Teilnehmer nicht in der Lage sein mindestens 15 Minuten ohne Unterbrechung in tiefem Wasser schwimmen zu können, ist der Reisende verpflichtet, der STH gGmbH hiervon vor Reiseantritt schriftlich Mitteilung zu machen.
Werden besondere gefahrgeneigte Sportarten (z. B. Tauchen) im Zuge der Erbringung der Reiseleistung durchgeführt, sind auf Verlangen der STH gGmbH durch den Reisenden ein Gesundheitszeugnis sowie andere geeignete Nachweise (z. B. Tauchzertifikat) vorzulegen, aus welchen sich ergibt, dass der Reisende bzw. andere, von diesem angemeldete Teilnehmer zur Ausübung der gefahrgeneigten Sportart befähigt sind. Die STH gGmbH behält sich vor, den Reisenden und andere, von diesem angemeldete Teilnehmer einer eingehenden Befragung bezüglich des Gesundheitszustandes zu unterziehen. Der Reisende ist über das Verlangen rechtzeitig zu informieren. Sollte ein gefordertes Gesundheitszeugnis oder ein anderer geforderter geeigneter Nachweis nicht vorgelegt werden oder sollte eine Befragung zum Gesundheitszustand verweigert werden oder sollte sich aus dem Gesundheitszustand für den Reisenden oder Teilnehmer eine überdurchschnittliche Gefahr ergeben, behält die STH gGmbH sich vor, der betreffenden Person die Teilnahme an der gefahrgeneigten Sportart zu verweigern.
XVI. Beistandspflicht
Befindet sich der Reisende im Fall des IX. Ziffer 1. B. oder aus anderen Gründen in Schwierigkeiten, hat die STH gGmbH ihm unverzüglich in angemessener Weise Beistand zu gewähren, insbesondere durch
Bereitstellung geeigneter Informationen über Gesundheitsdienste, Behörden vor Ort und konsularische Unterstützung,
Unterstützung bei der Herstellung von Fernkommunikationsverbindungen und
Unterstützung bei der Suche nach anderen Reisemöglichkeiten; § 651k Absatz 3 bleibt unberührt.
Hat der Reisende die den Beistand erfordernden Umstände schuldhaft selbst herbeigeführt, kann die STH gGmbH Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn und soweit diese angemessen und ihr tatsächlich entstanden sind.
XVII. Sonstiges
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Streitschlichtungsstelle gemäß § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz teilzunehmen.
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit, die Sie unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ finden.
Der Reisende kann die STH gGmbH nur an deren Sitz verklagen. Für Klagen der STH gGmbH gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz der STH gGmbH maßgebend.
Sollten eine oder mehrere Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder unwirksam werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: Dezember 2020